Was ist die merkantile Wertminderung?
Käufer zahlen für ein Fahrzeug mit Unfallvorschaden weniger, selbst wenn alles fachgerecht repariert wurde. Dieser Minderwert entsteht durch das Misstrauen des Marktes gegenüber verdeckten Schäden und durch die Unfallhistorie. Wer unverschuldet geschädigt wurde, kann ihn nach § 249 BGB von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen.
Wann besteht ein Anspruch?
Ein Anspruch besteht, wenn das Fahrzeug erheblich beschädigt und repariert wurde. Entscheidend sind vor allem Alter, Laufleistung, Fahrzeugwert und Schwere des Schadens. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Als grobe Orientierung gelten Fahrzeuge bis etwa fünf Jahre und bis etwa 100.000 Kilometer, bei hochwertigen Fahrzeugen und schweren Strukturschäden auch darüber hinaus. Bei reinen Bagatellschäden, bei sehr alten Fahrzeugen oder wenn bereits erhebliche Vorschäden vorhanden sind, entfällt sie meist.
- Beschädigung von tragenden Teilen, Rahmen oder Karosseriestruktur
- Erneuerung größerer Fahrzeugteile oder umfangreiche Lackierarbeiten
- Neuwertige oder junge Fahrzeuge mit geringer Laufleistung
- Hochwertige Fahrzeuge mit stabilem Marktwert
Wie wird die Wertminderung berechnet?
Es gibt kein einheitliches gesetzliches Berechnungsverfahren. Gutachter verwenden anerkannte Methoden, etwa die Verfahren nach Ruhkopf/Sahm oder Marktanalysen auf Basis aktueller Fahrzeugbörsen, und berücksichtigen Wiederbeschaffungswert, Alter, Laufleistung, Schadenhöhe und Marktlage. Die Höhe liegt in der Praxis oft im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich, bei höherwertigen Fahrzeugen und schweren Schäden auch darüber. Eine seriöse Zahl können wir erst nach Besichtigung nennen.
Wichtig: Die Wertminderung wird im Gutachten ermittelt und ist Teil der Schadenregulierung. Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt enthält sie in der Regel nicht.
So setzen Sie den Anspruch durch
- Lassen Sie ein Unfallgutachten erstellen, das die Wertminderung ausdrücklich ausweist.
- Geben Sie das Gutachten zusammen mit Reparaturrechnung und Anspruchsschreiben an die gegnerische Versicherung.
- Lassen Sie sich nicht auf pauschale Kürzungen ein. Bei Streit unterstützen wir Sie gemeinsam mit einem Rechtsanwalt.
- Beachten Sie die Verjährung: In der Regel drei Jahre, beginnend zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Als unabhängige KFZ-Sachverständige in Frankfurt dokumentieren wir Ihren Schaden und unterstützen Sie bei der Regulierung. Bei unverschuldeten Unfällen trägt die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten.
+49 157 53 669 433 Schaden online meldenHäufige Fragen
Steht mir Wertminderung auch ohne Reparatur zu?
Wenn Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen, rechnen Sie fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Die Wertminderung kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der Schaden erheblich ist. Im Zweifel beraten wir Sie im Einzelfall.
Wie lange kann ich Wertminderung geltend machen?
In der Regel drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Unfall passiert ist. Sie sollten den Anspruch aber zeitnah mit dem Gutachten stellen.
Zahlt die Versicherung die Wertminderung automatisch?
Nicht immer. Oft wird sie zu niedrig angesetzt oder gar nicht reguliert. Ein unabhängiges Gutachten mit nachvollziehbarer Berechnung ist die beste Grundlage dafür.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer der Einzelfall. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt.